Neue Deutsche Arbeit

Die Jungen Liberalen fordern eine Anpassung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

● §2 Jugendarbeitsschutzgesetz
Ab dem 10 Lebensjahr ist eine Beschäftigung von bis zu 3,5h an bis zu 6 Wochentagen im Monatsdurchschnitt zulässig. Eine Beschäftigung während der Schulferien ist zulässig ab einem Alter von 10 Jahren für höchstens 4 Wochen im Jahr. Ab 12 Jahren für bis zu 6 Wochen im Jahr. Ab dem 14ten Lebensjahr für bis zu 8 Wochen.

● §8 Jugendarbeitsschutzgesetz
Die zulässige Höchstarbeitszeit für Jugendliche beträgt bis zu 10h täglich
Wöchentlich darf die Arbeitszeit bis zu 50h betragen.

● §21a
In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sind Abweichungen möglich, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 50h pro Woche in einem Ausgleichszeitraum von 2 Monaten.

● §15/16 Jugendarbeitsschutzgesetz
Die Wochenarbeitszeit verteilt sich auf 5 Tage die Woche, jedoch sind nach Einverständnisserklärung der Erziehungsberechtigten sowie des Jugendlichen 6 Tage möglich.

● Schulstunden in der Berufsschule werden auf 60min. Erhöht. An einem Schultag muss die reguläre Arbeitszeit erfüllt werden. Ein Arbeitstag gilt erfüllt ab 6 Schulstunden

● §11 Jugendarbeitsschutzgesetz
Nach einer Arbeitszeit von 5h muss eine Ruhepause gewährt werden. Sie beträgt bei einer Arbeitszeit von bis zu 8h 30min. Bei mehr als 8h 60min. Pro Tag.

● Die Beschäftigung bei Mehrarbeit ist zulässig solange sie die Wochenarbeitszeit von 50h pro Woche in einem Betrachtungszeitraum von 2Monaten nicht überschreitet.
● §17/18
Die Beschäftigung an Sonn und Feiertagen ist zulässig, wenn die tariflichen
Zuschläge mindestens jedoch ein Plus von 30% des Lohns gewährt wird und ein alternativ Tag in der selben Woche frei gestellt wird.
● §14 Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 5 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
● Eine Beschäftigung Jugendlicher vor dem regulären Schulbeginn ist zulässig solange
die Arbeitszeit 2h vor Beginn nicht überschritten wird.

Begründung: Erfolgt mündlich

Weitere Beschlüsse

09.08.2023

Test Beschluss

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